Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBRechtssatz
Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123307Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008