Norm
ABGB §810Rechtssatz
Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne der §§ 810 ABGB, 172 AußStrG gebührt dem Gerichtskommissär eine Gebühr gemäß § 17
GKTG.
Durch die Außerstreitrechtsreform wurden dem Gerichtskommissär zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Gesetzgeber hat es allerdings unterlassen, auch im Gerichtskommisionstarifgesetz (GKTG) Anpassungen vorzunehmen. Dies kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass die neuen, dem Gerichtskommissär zukommenden Aufgaben von diesem kostenlos zu übernehmen wären.
Die Aufzählung in § 17 GKTG ist nur demonstrativ, die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß §§ 810 ABGB, 172 AußStrG ist durch den dort angeführten Begriff "Ausstellung eines sonstigen Ausweises" gedeckt. Die Angemessenheit der relativ starren und im Vergleich zur Todesfallaufnahme hohen Gebühr ist im Einzelfall nicht zu überprüfen; allfällige Unangemessenheit im Einzelfall liegt in der Natur eines Pauschalierungssystems.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000055Dokumentnummer
JJR_20060517_LG00199_01000R00023_06V0000_001