RS OGH 2006/5/17 10R23/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2006
beobachten
merken

Norm

ABGB §810
AußStrG §172
GKTG §17

Rechtssatz

Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne der §§ 810 ABGB, 172 AußStrG gebührt dem Gerichtskommissär eine Gebühr gemäß § 17

GKTG.

Durch die Außerstreitrechtsreform wurden dem Gerichtskommissär zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Gesetzgeber hat es allerdings unterlassen, auch im Gerichtskommisionstarifgesetz (GKTG) Anpassungen vorzunehmen. Dies kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass die neuen, dem Gerichtskommissär zukommenden Aufgaben von diesem kostenlos zu übernehmen wären.

Die Aufzählung in § 17 GKTG ist nur demonstrativ, die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß §§ 810 ABGB, 172 AußStrG ist durch den dort angeführten Begriff "Ausstellung eines sonstigen Ausweises" gedeckt. Die Angemessenheit der relativ starren und im Vergleich zur Todesfallaufnahme hohen Gebühr ist im Einzelfall nicht zu überprüfen; allfällige Unangemessenheit im Einzelfall liegt in der Natur eines Pauschalierungssystems.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000055

Dokumentnummer

JJR_20060517_LG00199_01000R00023_06V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten