Norm
AußStrG 2005 §172Rechtssatz
Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß § 172 AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122835Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012