RS OGH 1952/10/8 3Ob628/52

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Veröffentlicht am 08.10.1952
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Norm

AußStrG §172

Rechtssatz

Wenn das Abhandlungsgericht die Erbserklärung annimmt und hinzufügt, daß die zugunsten einer anderen Person angefordnete fideikommissarische Substitution, die anläßlich der Verbücherung der Einantwortungsurkunde grundbücherlich sicherzustellen sein wird, zur Kenntnis genommen wird, so ist dies keine Entscheidung, sondern eine programmatische Erklärung, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 628/52
    Entscheidungstext OGH 08.10.1952 3 Ob 628/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008309

Dokumentnummer

JJR_19521008_OGH0002_0030OB00628_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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