Norm
AußStrG §172Rechtssatz
Wenn das Abhandlungsgericht die Erbserklärung annimmt und hinzufügt, daß die zugunsten einer anderen Person angefordnete fideikommissarische Substitution, die anläßlich der Verbücherung der Einantwortungsurkunde grundbücherlich sicherzustellen sein wird, zur Kenntnis genommen wird, so ist dies keine Entscheidung, sondern eine programmatische Erklärung, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008309Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0030OB00628_5200000_001