Norm: AußStrG §23 Abs2AUßStrG §137
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 2 AußStrG regelt nicht, wem im Verfahren auf Sicherung des Nachlasses Parteistellung zukommt. Die Sicherung des Nachlasses ist von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung ist jenen Personen zuzuerkennen, die in dem vor der zuständigen ausländischen Behörde geführten Verfahren als Erbberechtigte anerkannt oder nach § 137 AußStrG antragsberechtigt sind. Bie Befugnis zu An... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §137AußStrG §138AußStrG §139
Rechtssatz: Dien von dem zur Durchführung des Ausfolgungsverfahrens zuständigen Gerichte in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach den §§ 23, 137 - 139 AußStrG zu treffenden Vorkehrungen dienen dem Schutz der inländischen Gläubiger. Für diesen hat das Gericht im Sinne der genannten Anordnungen des Gesetzes von Amts wegen zu sorgen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 EAußstrG §23 Abs2AußStrG §137AußStrG §138
Rechtssatz: Unternimmt es der von der ausländischen Abhandlungsbehörde festgestellte Erbe, eine im Inland wohnhafte Person vor dem inländischen Gericht auf Herausgabe der in ihrer Gewahrsame befidlichen Nachlaßgegenstände zu belangen, so muß es dem Beklagten möglich sein, vor dem damit befaßten inländischen Gericht diesem Anspruch alle Einwendungen entgegenzusetzen, die seiner Ansicht n... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137AußStrG §139
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 139 AußStrG sieht lediglich für die Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine Fristbestimmung vor. Hingegen ist der Bestimmung des § 137 AußStrG nicht zu entnehmen, daß für die gerichtliche Geltendmachung angemeldeter Vermächnisansprüche eine Frist zu bestimmen und auf deren Nichteinhaltung eine Sanktion zu setzen wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §45AußStrG §137Geo §285 Abs2ZPO §56
Rechtssatz: Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei der Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagsstelle ist, erfolgen. Die Einlage von Bankguthaben auf gerichtlich gesperrte Einlagebücher ist daher eine taugliche Sichersstellungsart. Entscheidungstexte 7 Ob 552/56 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137AußStrG §139EO §378 ff AEO §381
Rechtssatz: Kein Wegfall der Gefährdung des zu sichernden Anspruches durch eine gemäß §§ 137, 139 AußStrG angeordneten Sicherungsvorkehrung. Entscheidungstexte 3 Ob 590/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 590/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS000... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137AußStrG §138
Rechtssatz: Die Veräußerung von Nachlaßgegenständen zur Befriedigung inländischer Nachlaßgläubiger ist im Ausfolgungsverfahren bezüglich des beweglichen Nachlasses eines griechischen Staatsbürgers zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 579/53 Entscheidungstext OGH 04.07.1953 1 Ob 579/53 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137
Rechtssatz: Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im § 137 AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des § 138 AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist. Entscheidungstexte 1 Ob 377/50 Entscheidungstext OGH 06.12.1950 1 Ob 377/50 ... mehr lesen...