Norm
AußStrG §137Rechtssatz
Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im § 137 AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des § 138 AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008127Dokumentnummer
JJR_19501206_OGH0002_0010OB00377_5000000_001