Norm
AußStrG §45Rechtssatz
Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei der Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagsstelle ist, erfolgen. Die Einlage von Bankguthaben auf gerichtlich gesperrte Einlagebücher ist daher eine taugliche Sichersstellungsart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007597Dokumentnummer
JJR_19570123_OGH0002_0070OB00552_5600000_001