Norm: AußStrG §105AußStrG §136
Rechtssatz: Von den Erben bestrittene Verlassenschaftsschulden sind in das Inventar nicht aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die Gläubiger auf den Rechtsweg zu verweisen. Hat nur ein Erbe ein Rechtsmittel ergriffen, dann muß die angefochtene Entscheidung auch bezüglich jener Erben, die ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben, abgeändert werden, wenn sie mit der zu treffenden richtigen Entscheidung unvereinbar ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §813 ffAußStrG §77AußstrG §136
Rechtssatz: Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. § 136 AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß §§ 813 - 815 ABGB anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §136
Rechtssatz: Diese Gesetzesstelle kann nicht für den Fall der Bestreitung der Forderung des Erben und der Bestreitung der in das Inventar aufgenommenen Nachlaßschulden durch den Noterben herangezogen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 459/55 Entscheidungstext OGH 08.09.1955 2 Ob 459/55 EvBl 1956/75 S 132 7 Ob 307/65 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §136ZPO §228
Rechtssatz: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung eines zwischen den Kläger und einen Dritten bestehenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Der Alleinerbe, der gleichzeitig Nachlaßgläubiger ist und mit seinen Forderungen gegenüber dem Nachlaß auf den Rechtsweg verwiesen wurde, kann die Noterben, die den Bestand seiner Forderungen im Abhandlungsverfahren bestritten haben, auf Feststellung klagen. ... mehr lesen...