Norm
AußStrG §136Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle kann nicht für den Fall der Bestreitung der Forderung des Erben und der Bestreitung der in das Inventar aufgenommenen Nachlaßschulden durch den Noterben herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008123Dokumentnummer
JJR_19550908_OGH0002_0020OB00459_5500000_001