RS OGH 1951/3/28 2Ob195/51, 1Ob148/72, 8Ob593/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1951
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Norm

ABGB §550
ABGB §810
ABGB §836 A
ABGB §968
AußStrG §78 B
AußStrG §127 Abs2

Rechtssatz

Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur Einigung der Miterben einen Nachlaßverwalter bestellen, wobei es nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch darüber entscheidet, ob überhaupt ein Verwalter zu bestellen ist. Dieser hat dann die Stellung eines Sequestors nach § 968 ABGB, § 127 AußStrG. Die Kosten einer Nachlaßkuratel stellen unter allen Umständen Massekosten dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 195/51
    Entscheidungstext OGH 28.03.1951 2 Ob 195/51
    Beisatz: Diese Entscheidung ist unter 2a) zu § 46 KO MGA der KO 4 Aufl unrichtig wiedergegeben. Es handelt sich nicht um einen Nachlaßkonkurs. Die Entscheidung sagt vielmehr, daß die Kosten einer Nachlaßkuratel Massekosten (gemeint Kosten der Nachlaßmasse) sind. (T1)
  • 1 Ob 148/72
    Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 148/72
    nur: Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur Einigung der Miterben einen Nachlaßverwalter bestellen, wobei es nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch darüber entscheidet, ob überhaupt ein Verwalter zu bestellen ist. (T2) = RZ 1973,15 = NZ 1974,25
  • 8 Ob 593/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 593/83
    Auch: nur T2; Beisatz: Einem Miterben sollen gegen den Willen der anderen nur dann Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007774

Dokumentnummer

JJR_19510328_OGH0002_0020OB00195_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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