Norm
ABGB §550Rechtssatz
Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur Einigung der Miterben einen Nachlaßverwalter bestellen, wobei es nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch darüber entscheidet, ob überhaupt ein Verwalter zu bestellen ist. Dieser hat dann die Stellung eines Sequestors nach § 968 ABGB, § 127 AußStrG. Die Kosten einer Nachlaßkuratel stellen unter allen Umständen Massekosten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007774Dokumentnummer
JJR_19510328_OGH0002_0020OB00195_5100000_001