Norm
AußStrG §127 Abs2Rechtssatz
Zur Voraussetzung des § 127 Abs 2 AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008055Dokumentnummer
JJR_19500712_OGH0002_0020OB00387_5000000_001