Norm: AußStrG 2005 §2 IAAußStrG 2005 §2 IE2AußStrG 2005 §2 IIAußStrG 2005 §117 Abs1BGB §1896 ff
Rechtssatz: Ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) hat weder nach deutschem Recht noch nach österreichischem Recht - mag er nach deutschem Recht auch ein Interesse an der Bestellung eines Betreuers beziehungsweise Sachwalters haben - im Sachwalterbestellungsverfahren beziehungsweise Betreuungsverfahren ein förmliches Antragsr... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3AußStrG 2005 §117 Abs1BGB §§1896 ffFGG §69g
Rechtssatz: Nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach § 69g FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz über die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896 ff BGB, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §236AußStrG 2005 §117 Abs1
Rechtssatz: § 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen. Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §4AußStrG §117 Abs1GKG §3
Rechtssatz: Die Erklärung, die Erbschaft anzutreten, kann auch schriftlich abgegeben werden, und zwar auch dann, wenn die im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen nach § 3 Abs 1 Z 2 GKoärG einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen sind. Der ganze § 3 GKoärG gilt nur bei der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege. Entscheidungstexte ... mehr lesen...