Norm
AußStrG §236Rechtssatz
§ 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Die ursprüngliche Normbezeichnung § 236 AußStrG im Rechtssatz wurde im Hinblick auf das neue AußStrG 2005 auf § 117 Abs 1 AußStrG geändert.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022