RS OGH 1991/11/12 5Ob548/91, 7Ob115/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

AußStrG §4
AußStrG §117 Abs1
GKG §3

Rechtssatz

Die Erklärung, die Erbschaft anzutreten, kann auch schriftlich abgegeben werden, und zwar auch dann, wenn die im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen nach § 3 Abs 1 Z 2 GKoärG einem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen sind. Der ganze § 3 GKoärG gilt nur bei der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 548/91
  • 7 Ob 115/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 115/99h
    Beisatz: Dazu ist aber ein Antrag "der Parteien" notwendig. Daraus wurde die Notwendigkeit eines Antrages aller Parteien abgeleitet, da andernfalls die Einheitlichkeit des Abhandlungsverfahrens nicht gewährleistet wäre. (T1) Beisatz: Da ein privilegierter (Nach-)Legatar Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren hat, bedarf die schriftliche Abhandlungspflege seiner Zustimmung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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