Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3Rechtssatz
Nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach § 69g FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz über die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896 ff BGB, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122918Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012