Norm
AußStrG 2005 §2 IARechtssatz
Ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) hat weder nach deutschem Recht noch nach österreichischem Recht - mag er nach deutschem Recht auch ein Interesse an der Bestellung eines Betreuers beziehungsweise Sachwalters haben - im Sachwalterbestellungsverfahren beziehungsweise Betreuungsverfahren ein förmliches Antragsrecht; er ist daher am Verfahren erster Instanz nicht als Partei zu beteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122919Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011