RS OGH 1992/12/21 7Ob633/92, 1Ob604/94

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

IPRG §1
IPRG §9

Rechtssatz

Die Bestimmungen des IPRG dienen nicht der Klärung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit. Diese Fragen sind, falls dem nicht Staatsverträge entgegenstehen, nach österreichischem Verfahrensrecht zu entscheiden. Erst wenn sich danach die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergibt, stellt sich die nach dem IPR zu lösende Frage des anzuwenden Rechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076651

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_0070OB00633_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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