Norm
IPRG §1Rechtssatz
Die Bestimmungen des IPRG dienen nicht der Klärung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit. Diese Fragen sind, falls dem nicht Staatsverträge entgegenstehen, nach österreichischem Verfahrensrecht zu entscheiden. Erst wenn sich danach die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergibt, stellt sich die nach dem IPR zu lösende Frage des anzuwenden Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076651Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_0070OB00633_9200000_002