Norm
ABGB §33Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens zweier ( ausländischer ) Staatsangehörigkeiten entscheidet die Beantwortung der Frage nach der effektiven ( praktizierten ) Staatsangehörigkeit darüber, welcher der beiden Staatsbürgerschaften der Vorzug zu geben ist. Effektiver ist die Angehörigkeit zu jenem Staat, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0009229Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009