Norm
IPRG §9Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106168Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_0100OB02284_96X0000_002