Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.02.2007 war über Herrn Dr. H-J S wegen Übertretung des Artikel IX Abs 1 Z 1 EGVG 1991 eine Geldstrafe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt worden, da er zumind... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Unternehmensberater wurde eine Übertretung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1991 vorgehalten, da er als Parteienvertreter einer GesmbH gewerbsmäßig schriftliche Anbringen verfasst und Forderungen eingetrieben habe, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt gewesen zu sein. Hiezu wird bemerkt: Gemäß § 136 Abs 3 GewO ist ein Unternehmensberater im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung berechtigt, Auftraggeber vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes zu vertreten. E... mehr lesen...
Rechtssatz: Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil danach völlig offen bleibt, durch welches konkrete Verhalten der Rechtsmittelwerber eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt haben soll. Allein die "Verfassung eines Schreibens", wie dies im
Spruch: angeführt ist, ist nämlich nicht schon per se geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher umschreiben müssen... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 4.11.1994 beantragte die Rechtsanwaltskammer Wien gegen Frau Margareth P ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 57 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) einzuleiten. Mit dem (in Kopie beiliegenden) Schreiben der genannten brasilianischen Rechtsanwältin vom 20.9.1994 würden österreichischen Gewerbetreibenden anwaltliche Leistungen offenbar auch in Österreich angeboten, obwohl die Berufungswerberin nicht in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwältin ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vertretung vor ausländischen Gerichten und Behörden (hier in Brasilien) oder auch das Anbot zu einer solchen Tätigkeit verwirklicht nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 iVm § 57 Abs 2 RAO. Daß allenfalls Schriftsätze in Österreich abgefaßt und an die zuständigen Behörden in Brasilien versendet würden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. mehr lesen...