Entscheidungsgründe: I. Die angefochtene Berufungsentscheidung betrifft die Umsatzsteuer 1985 bis 1993 und die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1986 bis 1991 und beurteilt die auf Vermietung eines umzubauenden Hotels an eine Betriebsgesellschaft (die ihrerseits Nutzungsrechte an eine Gesellschaft vergibt, welche diese einer sogenannten Time-sharing-Gesellschaft für Beherbergungsverträge mit Interessenten überläßt) gerichtete Betätigung als Liebhaberei;... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5BAO §22LiebhabereiV 1993 BGBl 33UStG 1972 §2 Abs5 Z2
Leitsatz: Verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Festsetzung der Umsatzsteuer
aufgrund Einstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Liebhaberei
mit dem Ertragsteuerrecht entnommenen Argumenten; sachliche
Notwendigkeit der unterschiedlichen Fassung des Liebhabereibegriffs
im Ertragsteuer- u... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §22, die Worte "sowie (17. Juni 1991) der Satzung der Versorgungseinrichtung" in §27 Abs1 lita, §27 Abs5, wonach die Satzungen der Versorgungseinrichtungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz bedürfen, §33 hinsichtlich dessen Abs2, wonach die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zunächst durch... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRAO §22RAO §27 Abs1 litaRAO §27 Abs5RAO §33 Abs2RAO §37
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung verschiedener
Bestimmungen der RAO betreffs die Pflichtmitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer sowie die damit verbundene Beitragspflicht, die
Handhabung der Disziplinargewalt erster Instanz durch Organe der
Rechtsanwaltskammer sowie ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. Dr. E S (Erstbf.) ist Rechtsanwalt und betrieb, jedenfalls während des Jahres 1975, mit einem zweiten Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 schlossen sich der Erstbf. und seine Ehegattin H S (Zweitbf.) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammen (auch der zweite Rechtsanwalt schloß mit seiner Ehegattin einen gleichen Gesellschaftsvertrag ab). Nach... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / LegitimationBAO §22EStG §2EStG §4EStG §22EStG §23
Rechtssatz: EStG 1972; Feststellung des zu versteuernden Einkommens und Vorschreibung von Einkommensteuer; keine Verletzung im Gleichheitsrecht Entscheidungstexte B 471/80 Entscheidungstext VfGH Erke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. L St., Inhaber eines Optikerbetriebes, schloß mit seiner Ehefrau E St., seiner Tochter R G und seinem Neffen F St. am 26. Mai 1975 in Form eines Notariatsaktes einen Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Punkt 3 dieses Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Augenoptiker- und gehörakustischen Unternehmens; die Gesellschaft ist weiters berechtigt, sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnl... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktBAO §21BAO §22
Rechtssatz: BAO §§21, 22; Vorschreibung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an das (frühere) Einzelunternehmen trotz mittlerweilen erfolgter - formaler - Umwandlung in GesmbH & Co. KG; keine willkürliche Anwendung wirtschaftlicher Betrachtungsweise Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Betrieb der Gumpoldskirchner Lederfabrik F M & Co Kommanditgesellschaft (künftig: KG) wurde von deren Gesellschaftern laut Notariatsakt vom 22. November 1975 unter Berufung auf die Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die mit einem Stammkapital von 6000000 S neugegründete Gumpoldskirchner Lederfabrik F M & Co Gesellschaft mbH (künftig: GesmbH) eingebracht. Die Eintragungen im Handelsregister fanden am 28. November 1975 statt; die ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5BAO §§124ffBAO §22BAO §115EStG §4 Abs3 und Abs4
Rechtssatz: EStG 1972; Darlehensaufnahme zur Finanzierung vorheriger Entnahmen zugunsten der Gesellschafter nicht als betrieblich verursachte Betriebsausgabe iS des §4 Abs3 und 4 anerkannt; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine willkürliche Annahme eines Mißbr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In den beiden an den Bf. ergangenen Bescheiden über die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für das Jahr 1974 wich das Finanzamt Graz-St. von den Erklärungen insofern ab, als es den zwischen dem Bf. als Eigentümer des Hauses Graz, K-Gasse, und seinem Vater Dipl.-Ing. DDr. J G abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in diesem Haus unter Berufung auf §22 BAO nicht anerkannte. Das Finanzamt kürzte dementsprechend die Mieteinnahmen und die Werbungskos... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art5AGBG §140BAO §22
Rechtssatz: BAO; Annahme des Mißbrauchs iS des §22 hinsichtlich eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrages; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung Entscheidungstexte B 506/... mehr lesen...