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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund Einstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Liebhaberei mit dem Ertragsteuerrecht entnommenen Argumenten; sachliche Notwendigkeit der unterschiedlichen Fassung des Liebhabereibegriffs im Ertragsteuer- und im Umsatzsteuerrecht; Wertschöpfung nicht Voraussetzung der UmsatzsteuerpflichtRechtssatz
Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Festsetzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1992 aufgrund Verneinung der Anwendbarkeit des Umsatzsteuergesetzes (unter Berufung auf §2 Abs5 Z2 UStG 1972) für die Zeit vor dessen Inkrafttreten mit Argumenten, die dem Ertragsteuerrecht entnommen und das Ergebnis mehrjähriger Beobachtung des Geschehens sind.
Die in Rede stehende Tätigkeit (Vermietung eines umzubauenden Hotels an eine Betriebsgesellschaft, die ihrerseits Nutzungsrechte an eine Gesellschaft vergibt, welche diese einer sogenannten Time-sharing-Gesellschaft für Beherbergungsverträge mit Interessenten überläßt) unterfällt §1 Abs1 der LiebhabereiV 1993 und stellt eine unternehmerische Betätigung dar.
Es ist sachlich notwendig, den Begriff der Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht anders zu fassen als im Ertragsteuerrecht, und es wäre unsachlich, für die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und Konsumverhalten auf die Erfordernisse der Einkommensbesteuerung abzustellen. Der Versuch der belangten Behörde, einen Zusammenhang zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und dem Fehlen einer Wertschöpfung herzustellen, die zu einem Überschuß der abgeführten Umsatzsteuer über die Vorsteuern führe, scheitert daran, daß eine solche Wertschöpfung - anders als der Gewinn bei der Einkommensbesteuerung - nicht Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht ist.
§6 LiebhabereiV 1993 bloße Klarstellung des §2 Abs5 Z2 UStG.
Im übrigen Ablehnung der Beschwerde betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1991.
Schlagworte
Einkommensteuer, Finanzverfahren, UmsatzsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2032.1999Dokumentnummer
JFR_09989380_99B02032_01