Norm: RAO §19 Abs1RAO §19 Abs4
Rechtssatz: Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat. Entscheidungstexte 6 Ob 16/02z Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 16/02z 8 Ob 73/02x Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §1351RAO §19 Abs4
Rechtssatz: Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB § 19 Abs 3 RAO) aus. Entscheidungstexte 7 Ob 689/87 Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VBRAO §19 Abs3RAO §19 Abs4
Rechtssatz: Bei einem Antrag nach § 19 Abs 3 RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs 4 RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §19 Abs4EO §7 AcEO §54 Abs1 Z3EO §55 Abs2KO §10
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger, der gegen einen Gemeinschuldner Exekution führen will, muss schon im Exekutionsantrag dartun, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine bevorrechtete handelt (EvBl 1965/222). Entscheidungstexte 3 Ob 128/76 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 128/76 Veröff: EvBl 1977/30 S 77 ... mehr lesen...