Norm
RAO §19 Abs1Rechtssatz
Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116394Im RIS seit
18.05.2002Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014