Norm
ABGB §1351Rechtssatz
Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB § 19 Abs 3 RAO) aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032151Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0070OB00689_8700000_001