RS OGH 1987/10/15 7Ob689/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1351
RAO §19 Abs4

Rechtssatz

Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB § 19 Abs 3 RAO) aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032151

Dokumentnummer

JJR_19871015_OGH0002_0070OB00689_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten