Norm
ABGB §1425 VBRechtssatz
Bei einem Antrag nach § 19 Abs 3 RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs 4 RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033592Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008