Norm
AO §19 Abs4Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der gegen einen Gemeinschuldner Exekution führen will, muss schon im Exekutionsantrag dartun, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine bevorrechtete handelt (EvBl 1965/222).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018