Norm: ABGB §1438 AfRAO §19 Abs1RAO §19 Abs3ZPO §391 Abs3 C
Rechtssatz: Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht §19 Abs 3 RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: RAO §19 Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 19 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, über bei ihm eingegangene Klientengelder unverzüglich Abrechnung zu legen. Entscheidungstexte 6 Bkd 4/99 Entscheidungstext OGH 22.11.1999 6 Bkd 4/99 16 Bkd 3/06 Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 3/06 Beisatz: Er ist berechtigt, von den für seine Par... mehr lesen...
Norm: RAO §19 Abs3
Rechtssatz: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. Entscheidungstexte 4 Bkd 6/94 Entscheidungstext OGH 16.01.1995 4 Bkd 6/94 ... mehr lesen...
Norm: RAO §19 Abs2RAO §19 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist gemäß § 19 Abs 2 RAO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschuß um gütliche Beilegung des Streits anzugehen. Selbst wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ändert sich nichts an seiner Pflicht, die erhaltenen Beträge entweder auszufolgen oder gerichtlich zu hinterlegen (§ 19 Abs 3 RAO). Entscheidungstexte 16 Bkd 9... mehr lesen...
Norm: RAO §19 Abs3
Rechtssatz: Nach Abweisung des Erlagsantrags durch das angerufene Gericht ist der Rechtsanwalt zur unverzüglichen Ausfolgung der bei ihm für seine Partei eingegangenen Barerläge verpflichtet. Entscheidungstexte Bkd 19/87 Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 19/87 6 Bkd 4/99 Entscheidungstext OGH 22.11.1999 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VBRAO §19 Abs3RAO §19 Abs4
Rechtssatz: Bei einem Antrag nach § 19 Abs 3 RAO darf die Ausfolgung des erlegten Betrages nur einverständlich oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, nicht aber auf Grund eines Antrages des Erlagsgegners erfolgen, weil dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs 4 RAO für seine Forderung aus der Vertretung am erlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrecht zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VBRAO §19 Abs3
Rechtssatz: Für den Rechtsanwalt besteht das Recht und die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung und zum Nachweis seiner Forderung, was in der Regel durch Erhebung der Klage geschehen wird. Entscheidungstexte 6 Ob 512/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 512/77 Veröff: RZ 1977/110 S 215 European... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VBRAO §19 Abs3
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46) Entscheidungstexte Bkd 83/57 Entscheidungstext OGH 30.01.1958 Bkd 83/57 Bkd 31/64 ... mehr lesen...