- Bkd 83/57
Entscheidungstext OGH 30.01.1958 Bkd 83/57
- Bkd 31/64
Entscheidungstext OGH 12.10.1964 Bkd 31/64
Veröff: AnwBl 1965,158
- Bkd 10/66
Entscheidungstext OGH 12.09.1966 Bkd 10/66
Beisatz: Zwischen dem Anwalt und dem Klienten kann aber rechtsgültig vereinbart werden, dass der strittige Betrag bis zur Entscheidung über die Höhe des Honorars durch das Gericht, ein Schiedsgericht oder den Kammerausschuss in Händen des Anwalts verbleibt. Ein Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt, den strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen und darüber Bericht zu erstatten, ist zu befolgen. (T1)
- Bkd 21/67
Entscheidungstext OGH 09.10.1967 Bkd 21/67
Veröff: AnwBl 1970,108
- Bkd 46/78
Entscheidungstext OGH 14.05.1979 Bkd 46/78
- Bkd 56/83
Entscheidungstext OGH 13.02.1984 Bkd 56/83
Beisatz: Bei jeder Bestreitung - auch entgegen früheren Vereinbarungen - ist eine sofortige Hinterlegung (oder Ausfolgung) notwendig; Hinterlegung erst ein Jahr nach Bestreitung ist weit verspätet und daher disziplinär. (T2)
Veröff: AnwBl 1985,242
- Bkd 19/84
Entscheidungstext OGH 21.05.1984 Bkd 19/84
- 3 Ob 530/86
Beisatz: Der in den Entscheidungen GlU 13309 und GlUNF 2249 vertretenen Ansicht, eine Verurteilung habe - nach Wahl des Beklagten - auf Ausfolgung oder gerichtlichen Erlag zu lauten, vermag sich der OGH nicht anzuschließen. Die Befugnis des Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erlag der bei ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung ergibt sich unmittelbar aus
§ 19 Abs 3 RAO und ist zeitlich nicht begrenzt. (T3)
Veröff: GesRZ 1987,210
- Bkd 19/87
Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 19/87
Beis wie T2
- Bkd 33/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1987 Bkd 33/87
Vgl auch
- Bkd 14/87
Entscheidungstext OGH 11.09.1989 Bkd 14/87
Beisatz: Verstoß gegen § 17 RL - BA 1977. (T4)
- 16 Bkd 9/93
Entscheidungstext OGH 21.03.1994 16 Bkd 9/93
Vgl auch
- 4 Bkd 6/94
Entscheidungstext OGH 16.01.1995 4 Bkd 6/94
Vgl auch; Beisatz: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in
§ 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T5)
- 9 Bkd 4/98
Entscheidungstext OGH 15.03.1999 9 Bkd 4/98
Auch
- 13 Bkd 2/00
Entscheidungstext OGH 12.03.2001 13 Bkd 2/00
Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der Vornahme des gerichtlichen Erlages kann wahlweise sofort nach Bestreitung oder erst nach Fruchtlosigkeit der beim Ausschuss angesuchten gütlichen Beilegung, bei Gericht, erfolgen. Zu einer längeren Hinausschiebung ist der Rechtsanwalt nicht befugt, ohne sich disziplinär verantwortlich zu machen, wenn nicht gar der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. (T6)
- 10 Ob 406/01f
Auch
- 10 Bkd 10/03
Entscheidungstext OGH 26.01.2004 10 Bkd 10/03
Auch; Beisatz: Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann. (T7)
- 3 Ob 24/07m
Beisatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd
§ 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des
§ 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach
§ 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach
§ 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen. (T8)
- 13 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 26.11.2007 13 Bkd 1/07
Auch; Beis wie T7
- 15 Bkd 4/10
Entscheidungstext OGH 07.03.2011 15 Bkd 4/10
- 7 Ob 233/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 233/11g
- 4 Ob 172/13t
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 172/13t
- 24 Os 7/15g
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 7/15g
Auch; Beisatz: Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen. (T9)
- 21 Os 2/15z
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 21 Os 2/15z
- 20 Os 12/15p
Entscheidungstext OGH 11.12.2015 20 Os 12/15p
Auch; Beis wie T6
- 24 Os 8/14b
Entscheidungstext OGH 01.12.2015 24 Os 8/14b
- 20 Os 25/15z
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 20 Os 25/15z
Auch
- 1 Ob 139/16x
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 139/16x
Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. (T10)
Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T11)
- 23 Os 2/16s
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 23 Os 2/16s
Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T12)
- 9 Ob 2/17k
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 2/17k
Veröff: SZ 2017/28
- 20 Ds 13/17t
- 5 Ob 251/18z
Auch
- 7 Ob 124/19i
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 124/19i
- 24 Ds 3/19d
Entscheidungstext OGH 02.09.2019 24 Ds 3/19d
Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd
§ 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T13)
- 21 Ds 3/19g
Vgl; Beisatz: Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung. (T14)
- 28 Ds 8/20w
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 8/20w
Vgl