RS OGH 1995/1/16 4Bkd6/94, 11Bkd4/00, 13Bkd5/04, 9Ob37/09w, 25Os3/15a, 9Ob33/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1995
beobachten
merken

Norm

RAO §19 Abs3

Rechtssatz

Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 6/94
    Entscheidungstext OGH 16.01.1995 4 Bkd 6/94
  • 11 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.07.2001 11 Bkd 4/00
    nur: Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T1)
  • 13 Bkd 5/04
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 13 Bkd 5/04
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 37/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 37/09w
    Vgl auch; nur: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. (T2) Beisatz: § 19 Abs 3 RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß § 71 ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen. (T3)
  • 25 Os 3/15a
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 25 Os 3/15a
  • 9 Ob 33/17v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 33/17v
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Erlag dient grundsätzlich nicht der Erhaltung eines Befriedigungsfonds für strittige Forderungen des Erlegers. (T4)
    Beisatz: Allein der Umstand, dass der Erleger rechtliche Zweifel hat, ob eine (noch nicht erklärte) Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Rückzahlungsanspruch des Mandanten auf von ihm erlegte, aber nicht verwendete Pauschalgebühr rechtlich zulässig ist, stellt keinen Erlagsgrund dar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten