RS OGH 1994/3/8 4Ob165/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

UrhG §6
UrhG §21
UrhG §80

Rechtssatz

Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind. Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076556

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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