RS OGH 1994/3/8 4Ob165/93, 4Ob135/94, 4Ob17/97x, 4Ob224/00w, 4Ob62/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

UrhG §6
UrhG §21

Rechtssatz

§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 165/93
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 165/93
    Veröff: EvBl 1994/103 S 511
  • 4 Ob 135/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94
    nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. (T1)
  • 4 Ob 17/97x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 17/97x
    nur T1; Beisatz: hier: "Wiener Aktionismus". (T2)
  • 4 Ob 224/00w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
    nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden. (T3); Veröff: SZ 73/149
  • 4 Ob 62/07g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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