Norm
UrhG §6Rechtssatz
Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechts an dem - mit dem Titel bezeichneten - Werk. Das ist im allgemeinen der Verfasser des Werkes, bei Sammelwerken der Inhaber dieses speziellen Unternehmens, das ist der Verleger oder der mit dem Verlag nicht identische Herausgeber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076532Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_002