RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
UrhG §3 Abs1;

Rechtssatz

Nicht nur Kunstwerke, sondern auch Werke des Kunsthandwerkes werden in der Regel vom Hersteller selbst, in eigener Person, geschaffen. Urhebereigenschaft kann auch einem Kunsthandwerker zukommen (Hinweis E 2.12.1966, 1516/65; E 26.3.1969, 1320/68, VwSlg 3885 F/1969). Die Ausarbeitung eigener Entwürfe unter Verwendung beigestellter Materialien zu Schmuckstücken für Auftraggeber ohne "eigene Verwertung" und Vervielfältigung kann nicht nur die Tätigkeit des Künstlers, sondern auch die des Kunsthandwerkers kennzeichnen. Weder der bloße Besuch einer Modeschule noch die Mitgliedschaft beim Verband der bildenden Künstler reicht für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit aus (Hinweis E 26.11.1963, 2020/62; E 7.10.1964, 174/64; E 7.10.1964, 2378/63; E 21.1.1986, 84/14/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130054.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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