RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
beobachten
merken

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
UrhG §3 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/21 91/13/0231 3

Stammrechtssatz

Eine Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes der künstlerischen Tätigkeit mit Hilfe der Bestimmungen des eine völlig andere Zielsetzung aufweisenden Urheberrechtsgesetzes ist schon deshalb ausgeschlossen, da nach § 3 Abs 1 UrhG auch Werke des Kunstgewerbes - welche Tätigkeit der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist - zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes zählen (Hinweis E 26.3.1969, 1320/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130237.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten