Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7StGG Art2StGG Art5UrhG §16b
Rechtssatz: Gegen die Aufhebung des § 16b UrhG durch die UrhG-Novelle 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 4 Ob 11/04b Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118904 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der UrhG-Nov 1996 (BGBl 151/1996) wurde folgende, am 1. April 1996 in Kraft getretene Bestimmung (§ 16b UrhG) eingeführt: Mit der UrhG-Nov 1996 Bundesgesetzblatt 151 aus 1996,) wurde folgende, am 1. April 1996 in Kraft getretene Bestimmung (Paragraph 16 b, UrhG) eingeführt: "Ausstellen (1) § 16 Abs 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, dass der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine in der Rechtsform eines Vereins konstituierte Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt Urheber- und Leistungsschutzrechte ihrer Mitglieder wahr, mit denen sie formularmäßig gestaltete Wahrnehmungsverträge schließt. Darin übernimmt es die Klägerin, die den Mitgliedern gegenwärtig zustehenden und zukünftig zufallenden urheberrechtlichen Befugnisse zu den Bedingungen der Wahrnehmungsordnung in der jeweils geltenden Fassung treuhänderisch wahrzu... mehr lesen...
Norm: UrhG §16b
Rechtssatz: Auch eine von einem Idealverein veranstaltete Ausstellung kann vergütungspflichtig sein. Dafür genügt es, dass mit der Ausstellung auch Erwerbszwecke verfolgt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 319/99m Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 319/99m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: UrhG §16b
Rechtssatz: "Erwerbsmäßig" kann nicht mit "gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden. Während eine Tätigkeit regelmäßig betrieben werden muss, um gewerbsmäßig zu sein, kann auch eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit erwerbsmäßig sein. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass die Tätigkeit in der Absicht betrieben werden muss, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen; sie muss jedoch nicht gewinnorientiert sein. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16b
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob eine Ausstellung zu Erwerbszwecken veranstaltet wird, sind nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, sondern auch mittelbare, und zwar unabhängig davon, wem sie letztlich zukommen. Die Erwerbszwecke müssen auch nicht der einzige Grund der Ausstellung sein; der Anspruch auf Ausstellungsvergütung besteht daher auch dann, wenn der Aussteller mit der Ausstellung (auch) id... mehr lesen...
Norm: UrhG §16b
Rechtssatz: Um vergütungspflichtig zu sein, muss eine Ausstellung sowohl zu Erwerbszwecken als auch entgeltlich veranstaltet werden. Das Einheben von Eintrittsgeldern kann ein Indiz für Erwerbszwecke sein. Entscheidungstexte 4 Ob 319/99m Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 319/99m European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...