Norm
UrhG §16bRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Ausstellung zu Erwerbszwecken veranstaltet wird, sind nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, sondern auch mittelbare, und zwar unabhängig davon, wem sie letztlich zukommen. Die Erwerbszwecke müssen auch nicht der einzige Grund der Ausstellung sein; der Anspruch auf Ausstellungsvergütung besteht daher auch dann, wenn der Aussteller mit der Ausstellung (auch) ideelle Zwecke verfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112858Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00319_99M0000_003