RS OGH 1999/11/23 4Ob319/99m

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

UrhG §16b

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Ausstellung zu Erwerbszwecken veranstaltet wird, sind nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, sondern auch mittelbare, und zwar unabhängig davon, wem sie letztlich zukommen. Die Erwerbszwecke müssen auch nicht der einzige Grund der Ausstellung sein; der Anspruch auf Ausstellungsvergütung besteht daher auch dann, wenn der Aussteller mit der Ausstellung (auch) ideelle Zwecke verfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112858

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00319_99M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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