RS OGH 1999/11/23 4Ob319/99m

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

UrhG §16b

Rechtssatz

"Erwerbsmäßig" kann nicht mit "gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden. Während eine Tätigkeit regelmäßig betrieben werden muss, um gewerbsmäßig zu sein, kann auch eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit erwerbsmäßig sein. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass die Tätigkeit in der Absicht betrieben werden muss, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen; sie muss jedoch nicht gewinnorientiert sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112857

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00319_99M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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