1 1. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 Z 1 und 4 des Ingenieurgesetzes 2006 (IngG 2006) ab. 2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 2006 §1IngG 2006 §2 Z4IngG 2006 §4 Abs2 Z4
Rechtssatz: Personen, die gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 IngG 2006 nachweisen möchten, haben dies - so die ausdrückliche Anordnung des § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 - durch Prüfungszeugnisse "öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen" zu belegen. D... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 2007 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 28. November 2006 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z. 1 Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus (Hervorhebungen jeweils im Original), dem Antrag und den beigeschlossenen Unterlagen des Beschwerdeführers... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 2006 §2 Z1;IngG 2006 §3 Abs4;IngGDV 2006 §1 Z2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs. 4 Ingenieurgesetz 2006 ist in den Verordnungen des Bundesministers auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen, ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig. Demnach kann das alleinige Abstellen auf die N... mehr lesen...