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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 2006 §1Rechtssatz
Personen, die gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 IngG 2006 nachweisen möchten, haben dies - so die ausdrückliche Anordnung des § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 - durch Prüfungszeugnisse "öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen" zu belegen. Dass damit auch Zeugnisse von Fachhochschulen und Universitäten gemeint wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch enthalten die Gesetzesmaterialien zum IngG 2006 bzw. zu den Vorgängergesetzen Hinweise für eine derart weite Auslegung (vgl. RV 1431 BlgNR 22. GP zum IngG 2006 sowie RV 1269 BlgNR 17. GP zum Ingenieurgesetz 1990 und RV 425 BlgNR 8. GP zum Ingenieurgesetz 1973). Vielmehr ist entscheidend, dass der Gesetzgeber sowohl auf verfassungsrechtlicher als auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine deutliche (institutionelle) Differenzierung zwischen Schule bzw. Schulwesen einerseits und Hochschulen und Universitäten andererseits vornimmt (vgl. dazu etwa Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel (2012) 216 ff). An dieser grundlegenden Unterscheidung ändert auch die - innerhalb der Hochschulen und Universitäten erfolgte - Umsetzung des Bologna-Prozesses nichts. Ebenso lässt der Umstand, dass in § 1 IngG 2006 in Zusammenhang mit der Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auch der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" Erwähnung findet, keine Rückschlüsse auf die hier gegenständliche Frage zu, ob durch Zeugnisse von Fachhochschulen und Universitäten gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 IngG 2006 nachgewiesen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040015.J01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020