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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IngG 2006 §2 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 4 Ingenieurgesetz 2006 ist in den Verordnungen des Bundesministers auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen, ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig. Demnach kann das alleinige Abstellen auf die Nichtanführung der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehranstalt in der IngGDV 2006 nicht zu einer Abweisung eines auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gerichteten Antrages führen. Die belangte Behörde hätte vielmehr darzulegen gehabt, aus welchen Gründen diese Lehranstalt keinem der in der IngGDV 2006 genannten Fachbereiche zurechenbar ist, zumal der Begriff "Möbeldesign" nicht von vornherein eine Subsumtion unter § 1 Z. 2 IngGDV 2006 ausschließt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040115.X02Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012