TE Vwgh Beschluss 2019/11/19 Ro 2017/04/0015

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 2006 §1
IngG 2006 §2 Z4
IngG 2006 §4 Abs2 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des F S in H, vertreten durch Mag. Gernot Strobl und Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. März 2017, Zl. 405-6/34/1/10-2017, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 Z 1 und 4 des Ingenieurgesetzes 2006 (IngG 2006) ab.

2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. März 2017 als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

3 2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber die Reifeprüfung am Bundesrealgymnasium H absolviert habe. Darüber hinaus habe er sechs Prüfungen im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums bzw. Bachelorstudiums Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien abgelegt sowie den Bachelor-Studiengang Elektrotechnik/Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien absolviert. Dem Revisionswerber sei mittels Diplom-Urkunde der akademische Grad "Bachelor of Science in Engineering" ("BSc") verliehen worden. Als außerordentlicher Studierender habe er zudem Prüfungen im Studium "Universitätslehrgang; Executive Master in Training and Development" an der Universität Salzburg abgelegt. Schließlich seien vom Revisionswerber Beschäftigungsnachweise erbracht worden, die seine (im Jahr 2008 begonnene) fachbezogene praktische Tätigkeit bestätigten. 4 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber keine Reife- oder Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt habe. Der Revisionswerber habe die Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule absolviert, weshalb eine Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach § 2 Z 1 IngG 2006 nicht in Betracht komme. Ebenso würden § 2 Z 2 und 3 IngG 2006 ausscheiden, weil der Revisionswerber keine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachweisen könne.

5 Die beantragte Verleihung könnte daher allenfalls auf Grund von § 2 Z 4 IngG 2006 erfolgen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Revisionswerber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt würden, nachweise. § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 bestimme, dass zum Nachweis der Kenntnisse im Sinn des § 2 Z 4 IngG 2006 dem Antrag auf Verleihung Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen anzuschließen seien.

6 Da die Begriffe "öffentliche (inländische) Schule" und "mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete inländische Schule" im IngG 2006 nicht definiert seien, müsse ihr Inhalt mittels systematischer Interpretation, also anhand anderer, vor allem schulrechtlicher Vorschriften ermittelt werden.

Das Verwaltungsgericht ging dabei zunächst auf Art. 14 Abs. 6 und 7 B-VG ein und kam - auch gestützt auf die Gesetzesmaterialien - zum Ergebnis, dass Universitäten und Fachhochschulen von dem dort festgelegten Begriff der Schulen nicht erfasst seien. In Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben würden öffentliche Schulen und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (Privatschulen) auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt. Auch dabei zeige sich, dass Universitäten und Fachhochschulen weder unter den Begriff der öffentlichen Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes noch unter den Begriff der Privatschulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des Schulorganisationsgesetzes in Verbindung mit dem Privatschulgesetz fielen.

7 Das vom Revisionswerber beigebrachte Reifeprüfungszeugnis sei von der Schule "Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (...)" ausgestellt worden. Dabei handle es sich um eine öffentliche Schule sowohl im Sinn des Art. 14 Abs. 6 B-VG als auch im Sinn des Schulorganisationsgesetzes. Der Revisionswerber habe somit ein Prüfungszeugnis einer öffentlichen inländischen Schule gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 vorgelegt. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung seien die einschlägigen Lehrpläne heranzuziehen. Vergleiche man diese im vorliegenden Fall, zeige sich, dass die am Bundesrealgymnasium vermittelten allgemeinen Kenntnisse den an der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik und Technische Informatik vermittelten allgemeinen Kenntnissen jedenfalls gleichwertig seien. Auf Grund der unterschiedlichen Lehrpläne könne der Revisionswerber durch das Prüfungszeugnis des Bundesrealgymnasiums jedoch keine der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik und Technische Informatik gleichwertigen fachlichen Kenntnisse nachweisen.

8 Bei den vom Revisionswerber neben dem Reifeprüfungszeugnis vorgelegten Zeugnissen handle es sich nicht um Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen. Es seien nämlich weder Universitäten noch Fachhochschulen als Schulen im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 zu qualifizieren. Damit würden sowohl der Antrag als auch die beigebrachten Nachweise nicht dem Gesetz entsprechen, selbst wenn die tatsächlich erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Revisionswerbers - aus praktischer Sicht betrachtet - durchaus jenen eines HTL-Absolventen gleichwertig sein mögen. Da die Gleichwertigkeit der Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachgewiesen werden könne, sei das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, die Ausbildung des Revisionswerbers inhaltlich zu prüfen.

9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegenden ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

10 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 19.6.2018, Ro 2016/06/0011; 24.10.2018,

Ro 2016/04/0047, jeweils mwN).

12 5. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der ordentlichen Revision damit, dass zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, wie § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 auszulegen sei, namentlich die Begriffe "öffentliche (inländische) Schule" und "mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete (inländische) Schule", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Diese Rechtsfrage sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil von ihrer Lösung generell - also nicht nur im konkreten Fall - abhänge, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vorlägen. Grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtsfrage auch zu, weil sich nach dem Inkrafttreten des IngG 2006 das Hochschulrecht durch den "Bologna-Prozess" grundlegend geändert habe. Während auf den akademischen Grad "Diplomingenieur" im IngG 2006 (§ 1 Abs. 3 und 4) Bezug genommen werde, blieben akademische Bachelor- und Mastergrade - jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes - rechtlich unberücksichtigt.

13 Die vorliegende ordentliche Revision wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung der Zulassung der Revision. Es fehle an Rechtsprechung, ob ein Hochschulzeugnis prinzipiell geeignet sei, gleichwertige Kenntnisse im Sinn des IngG 2006 nachzuweisen. Die fehlende Rechtsprechung wiege umso schwerer, als der Gesetzgeber in einzelnen Materiengesetzen die Möglichkeit einräume, erforderliche Kenntnisse durch absolvierte höherwertige Ausbildung nachzuweisen (zB § 13 Abs. 5 Z 2 SchuG-BKV und § 11 Abs. 6a SchuG). 14 6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048; 30.1.2019, Ro 2017/10/0019, jeweils mwN). 15 Die auf Grund des Ingenieurgesetzes 2006 verliehene Standesbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" bestätigt, dass die Inhaberin / der Inhaber über eine schulische Vorqualifikation, entweder eine Diplom- und Reifeprüfung einer höheren technischen und gewerblichen bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt sowie eine fachbezogene, (mindestens dreibzw. sechsjährige) der Ausbildung entsprechende Praxis absolviert hat.

16 Personen, die gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 IngG 2006 nachweisen möchten, haben dies - so die ausdrückliche Anordnung des § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 - durch Prüfungszeugnisse "öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen" zu belegen. Dass damit auch Zeugnisse von Fachhochschulen und Universitäten gemeint wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch enthalten die Gesetzesmaterialien zum IngG 2006 bzw. zu den Vorgängergesetzen Hinweise für eine derart weite Auslegung (vgl. RV 1431 BlgNR 22. GP zum IngG 2006 sowie RV 1269 BlgNR 17. GP zum Ingenieurgesetz 1990 und RV 425 BlgNR

8. GP zum Ingenieurgesetz 1973). Vielmehr ist entscheidend, dass der Gesetzgeber - wie vom Verwaltungsgericht auch ausgeführt - sowohl auf verfassungsrechtlicher als auch auf einfachgesetzlicher Ebene eine deutliche (institutionelle) Differenzierung zwischen Schule bzw. Schulwesen einerseits und Hochschulen und Universitäten andererseits vornimmt (vgl. dazu etwa Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel (2012) 216 ff). An dieser grundlegenden Unterscheidung ändert auch die - innerhalb der Hochschulen und Universitäten erfolgte - Umsetzung des Bologna-Prozesses nichts. Ebenso lässt der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Umstand, dass in § 1 IngG 2006 in Zusammenhang mit der Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auch der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" Erwähnung findet, keine Rückschlüsse auf die hier gegenständliche Frage zu, ob durch Zeugnisse von Fachhochschulen und Universitäten gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 IngG 2006 nachgewiesen werden können.

17 Soweit die Revision für eine weite Auslegung des § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 ins Treffen führt, der Gesetzgeber räume etwa auch in § 11 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz die Möglichkeit ein, erforderliche Kenntnisse durch eine absolvierte höherwertige Ausbildung nachzuweisen, ist ihr entgegenzuhalten, dass gerade die genannte Bestimmung von Zeugnissen einer "öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule" einerseits und solchen einer "postsekundären Bildungseinrichtung" andererseits spricht und damit auf die vom Gesetzgeber vorgenommene grundlegende Differenzierung im Bildungsbereich Bedacht nimmt. 18 Im vorliegenden Fall erweist sich die Rechtslage somit als eindeutig und bedarf es daher keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Revisionswerber vorgelegten Zeugnisse der Fachhochschule Technikum Wien, der Technischen Universität Wien und der Universität Salzburg keine Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 sind.

19 6.2. Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2014/11/0064; 29.8.2017, Ro 2016/17/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0194, jeweils mwN).

20 Das Ingenieurgesetz 2006 (und somit auch dessen §§ 2 und 4) ist mit dem Inkrafttreten des Ingenieurgesetz 2017 (IngG 2017), BGBl. I Nr. 23, am 1. Mai 2017 außer Kraft getreten (vgl. § 13 Abs. 1 IngG 2017). Das Ingenieurgesetz 2017, mit dem das Verfahren zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" neu geregelt wird (vgl. RV 1254 BlgNR 25. GP 1), sieht eine mit § 4 Abs. 2 Z 4 IngG 2006 vergleichbare Vorschrift nicht mehr vor.

21 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040015.J00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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