RS OGH 2000/6/14 7Ob126/00f, 5Ob48/01x, 9Ob47/03g, 7Ob92/06i, 2Ob80/05m, 6Ob71/07w, 8Ob24/14h, 4Ob14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2000
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII7
MaklerG §6 Abs5

Rechtssatz

Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern überwiegt, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 126/00f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 126/00f
  • 5 Ob 48/01x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 48/01x
    Vgl auch; Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T1)
  • 9 Ob 47/03g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 47/03g
    Beisatz: Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 5 4. Satz MaklerG gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. (T2)
  • 7 Ob 92/06i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 92/06i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 80/05m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 80/05m
    Auch
  • 6 Ob 71/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 71/07w
    nur T1
  • 8 Ob 24/14h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 24/14h
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)
  • 4 Ob 144/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 144/17f
    Auch; Beisatz: Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor. (T4)
  • 6 Ob 38/22i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 38/22i
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T5)

Schlagworte

erhebliche Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113789

Im RIS seit

14.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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