Norm: MaklerG §12 Abs2MaklerG §14
Rechtssatz: Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung von befristeten Maklerverträgen wird nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar... mehr lesen...
Norm: MaklerG §12 Abs2
Rechtssatz: Welche
Gründe: im Fall der vorzeitigen Auflösung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer auf Grund einer Interessenabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 2/99m Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 2/99m ... mehr lesen...
Norm: HVG §6 IDHVG §29 IIeMaklerG §12 Abs2MaklerG §14
Rechtssatz: Die Dauer der zeitlichen Bindung des Auftraggebers an den vertraglich übernommenen Widerrufsverzicht unterliegt den von der Verkehrssitte und dem billigen Ermessen in angemessener Weise für den Einzelfall nach den besonderen Umständen gebotenen Grenzen, deren Überschreitung jedoch nicht die Unwirksamkeit des Auftrages, sondern bloß die zeitgerechte Beendigung der Bindung des Auft... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §12HVG §6 Abs2 IEHVG §10 Abs1MaklerG §12 Abs2MaklerG §14
Rechtssatz: Provisionsanspruch des Agenten, wenn in der Weigerung des Geschäftsherrn, den Kaufvertrag abzuschließen, zugleich ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Zuwiderhandeln gegen die von ihm durch den Vermittlungsvertrag übernommene Vertragspflicht gelegen wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 635/53 Ents... mehr lesen...