Norm
MaklerG §12 Abs2Rechtssatz
Welche Gründe im Fall der vorzeitigen Auflösung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer auf Grund einer Interessenabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113231Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0030OB00002_99M0000_002