RS OGH 1999/12/22 3Ob2/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

MaklerG §12 Abs2

Rechtssatz

Welche Gründe im Fall der vorzeitigen Auflösung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer auf Grund einer Interessenabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113231

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0030OB00002_99M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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