- 3 Ob 635/53
Entscheidungstext OGH 13.11.1953 3 Ob 635/53
Veröff: EvBl 1954/6 S 15 = HS 2411 = ImmZ 1954,35 (zustimmende Besprechung von Michlmayr)
- 3 Ob 267/61
Entscheidungstext OGH 28.09.1961 3 Ob 267/61
- 7 Ob 90/64
Entscheidungstext OGH 03.04.1964 7 Ob 90/64
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 267/61
- 2 Ob 48/67
Entscheidungstext OGH 16.02.1967 2 Ob 48/67
- 6 Ob 44/69
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 6 Ob 44/69
Beisatz: Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Auftraggeber den bereits erfolgreichen Vermittler dadurch um die praktisch bereits verdiente Provision bringen will, dass er plötzlich einen nicht erreichbaren Preis fordert. (T1) Veröff: EvBl 1969/325 S 494 = JBl 1970,41 = ImmZ 1970,58
- 7 Ob 158/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 158/69
- 5 Ob 292/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 292/71
Beisatz: Grundlose Weigerung des Wohnungsinteressenten, einen vermittelten Mietvertrag abzuschließen, obwohl der Vormieter vertraglich zur Namhaftmachung eines Nachmieters berechtigt ist. (T2) Veröff: MietSlg 23595 = ImmZ 1973,6 (Meinhart: Neue Entscheidungen des OGH zum HVG)
- 7 Ob 110/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 110/74
Veröff: ImmZ 1975,52(E18)
- 7 Ob 536/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77
Veröff: MietSlg 29558
- 4 Ob 530/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 530/77
- 4 Ob 515/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 515/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77
- 2 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 610/79
- 7 Ob 704/80
Entscheidungstext OGH 06.11.1980 7 Ob 704/80
Auch; Veröff: SZ 53/146
- 5 Ob 734/80
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 734/80
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 627/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 627/81
Vgl; Beisatz: Einschränkend: beim Gelegenheitsvermittler kann derartiges nur für Fälle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn gelten; zB wenn er es zu hohen Aufwendungen des Vermittlers kommen lässt, nachdem er sich bereits für die Nichtannahme vermittelter Geschäfte entschlossen hat. Auch in diesem Fall ist jedoch nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T3) Veröff: EvBl 1982/116 S 398
- 5 Ob 634/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 634/82
Vgl; Beisatz: An diese Voraussetzung sind aber wegen der grundsätzlichen Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers strenge Anforderungen zu stellen. (T4); Beisatz: Hier: Frage, ob der Auftraggeber dem Gelegenheitsvermittler gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes haftet, wenn diesem infolge des auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführenden Nichtzustandekommens des zu vermittelnden Geschäftes oder einer derartige Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäftes (auch - bei beiderseitigen Provisionszusagen - oder ausschließlich - bei alleiniger Provisionszusage des Dritten - ) die vom Dritten zugesagte Provision entgeht. (T5)
- 2 Ob 558/82
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 558/82
- 7 Ob 700/84
- 6 Ob 723/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 723/83
Auch; Beis wie T3 nur: Beim Gelegenheitsvermittler kann derartiges nur für Fälle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn gelten. (T6); Beisatz: Von Vereitelung wider Treu und Glauben kann nur gesprochen werden, wenn bewusst etwas zum Scheitern gebracht wurde, woran dem anderen erkennbar noch etwas lag. (T7)
- 2 Ob 553/86
Auch; Veröff: HS XVI/XVII/15
- 7 Ob 733/87
Beis wie T6
- 5 Ob 611/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 611/88
Vgl; Beis wie T3; Veröff: WBl 1989,67
- 1 Ob 234/97m
Vgl
- 3 Ob 2/99m
Vgl; Beisatz: Die Gründe, der Auftraggeber wolle nämlich sein Haus deshalb nicht verkaufen, weil er von einer geplanten beruflichen Veränderung wieder Abstand genommen habe, am Ort des zu verkaufenden Hauses eine Trafik erwerben und auch seinen Kindern einen Schulwechsel ersparen wolle, machen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei keineswegs unzumutbar. (T8)
- 4 Ob 220/01h
Auch
- 5 Ob 32/09f
Vgl; Beisatz: Eine Nichtannahme von vermittelten Geschäften würde nur bei Willkür bzw Schädigungsabsicht des Unternehmers einen Anspruch nach § 12 HVG 1993 begründen. (T9)