Entscheidungen zu § 25 Abs. 3 HeizKG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 2008/2/5 5Ob13/08k

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) Margarete K*****, 2) Dr. Ludwig S*****, beide vertreten durch Mag. Nadja Shah, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Eige... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 05.02.2008

TE OGH 2004/8/3 5Ob168/04y

Begründung: Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top 11 im Haus *****. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle am 10. 8. 2001 war die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt. Zwischenzeitig wurde zu Gunsten der Antragsgegner Wohnungseigentum einverleibt. Das Erstgericht wies den Sachantrag, den Antragsgegnern gemäß § 18 HeizKG aufzutragen, den Gasverbrauch durch Originalrechnungen des Gaswerkes zu belegen, sowie die abgelesenen Wärmezählerdaten... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.08.2004

RS OGH 2002/11/5 5Ob224/02f, 5Ob168/04y, 5Ob13/08k, 5Ob175/18y, 5Ob101/21w

Norm: HeizKG §2 Z4HeizKG §25 Abs1HeizKG §25 Abs3MRG §17MRG §24MRG §37 Abs1 Z9MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. Abweichungen vom Nutzflächenschlüssel bei der Verteilung der Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage können vom Mieter einer Eigentumswohnung nicht auf die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetz ges... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.11.2002

TE OGH 2002/11/5 5Ob224/02f

Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar nachträglich (mit Beschluss vom 29. 5. 2002) den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 21. 2. 2002 für zulässig erklärt, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 25 Abs 2 HeizKG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 25 Abs 2 HeizKG und § 37 Abs 3... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 05.11.2002

RS OGH 2000/3/28 5Ob75/00s, 5Ob57/17v

Norm: HeizKG §25 Abs1HeizKG §25 Abs3 2.Satz
Rechtssatz: Die nach § 25 Abs 3 Satz 2 HeizKG einem Verfahren nach Abs 1 leg cit von Amts wegen beizuziehenden Personen - der Verwalter des Gebäudes und der mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmer - haben nur beratende Funktion und keine Parteistellung. Entscheidungstexte 5 Ob 75/00s Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 75/00s ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.03.2000

RS OGH 2000/3/28 5Ob75/00s

Norm: HeizKG §25 Abs1HeizKG §25 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsmittellegitimation eines einem Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG amtswegig beigezogenen Unternehmens, das mit der Wärmeabrechnung beauftragt ist, kann sich nur daraus ergeben, dass die Entscheidung in seine geschützte Rechtssphäre eingreift. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt hiefür nicht; es muss sich vielmehr um die Verletzung eines subjektiv... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.03.2000

RS OGH 2000/3/28 5Ob75/00s

Norm: HeizKG §25 Abs1HeizKG §25 Abs3
Rechtssatz: Dass ein Unternehmen, das mit der Wärmeabrechnung beauftragt ist, gewärtigen muss, durch die vom Gericht angeordnete Aufteilung der Wärmekosten nach den beheizbaren Nutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte den Auftrag zur Wärmeverbrauchsmessung zu verlieren, beeinträchtigt nur seine wirtschaftlichen Interessen. Unmittelbar in ihren Rechtssphären sind von dieser Entscheidung nur die berührt, die d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.03.2000

TE OGH 2000/3/28 5Ob75/00s

Begründung: Mit Sachbeschluss vom 8. 7. 1999 entschied das Bezirksgericht Meidling in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 2 und Z 3 HeizKG, die Energiekosten der Wohnhausanlage ***** mit Wirksamkeit der folgenden Abrechnungsperiode zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche der einzelnen Nutzungsobjekte aufzuteilen, weil der Wärmeverbrauch nicht ausreichend von den Wärmeabnehmern beeinflusst werden könne. Die T***** Gesellschaft m. b. H. ist als das mit der Wärmeabrechnung beauftr... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.03.2000

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