Norm
HeizKG §25 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation eines einem Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG amtswegig beigezogenen Unternehmens, das mit der Wärmeabrechnung beauftragt ist, kann sich nur daraus ergeben, dass die Entscheidung in seine geschützte Rechtssphäre eingreift. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt hiefür nicht; es muss sich vielmehr um die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die ihm von der Rechtsordnung verliehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113452Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0050OB00075_00S0000_002