RS OGH 2000/3/28 5Ob75/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

HeizKG §25 Abs1
HeizKG §25 Abs3

Rechtssatz

Dass ein Unternehmen, das mit der Wärmeabrechnung beauftragt ist, gewärtigen muss, durch die vom Gericht angeordnete Aufteilung der Wärmekosten nach den beheizbaren Nutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte den Auftrag zur Wärmeverbrauchsmessung zu verlieren, beeinträchtigt nur seine wirtschaftlichen Interessen. Unmittelbar in ihren Rechtssphären sind von dieser Entscheidung nur die berührt, die die Wärmekosten zu tragen haben. Die Suche nach einem gerechten Aufteilungsschlüssel erfolgt ausschließlich in ihrem Interesse und nicht im Interesse des mit der Verbrauchsmessung und Wärmeabrechnung beauftragten Unternehmens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113453

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00075_00S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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