Norm
HeizKG §25 Abs1Rechtssatz
Dass ein Unternehmen, das mit der Wärmeabrechnung beauftragt ist, gewärtigen muss, durch die vom Gericht angeordnete Aufteilung der Wärmekosten nach den beheizbaren Nutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte den Auftrag zur Wärmeverbrauchsmessung zu verlieren, beeinträchtigt nur seine wirtschaftlichen Interessen. Unmittelbar in ihren Rechtssphären sind von dieser Entscheidung nur die berührt, die die Wärmekosten zu tragen haben. Die Suche nach einem gerechten Aufteilungsschlüssel erfolgt ausschließlich in ihrem Interesse und nicht im Interesse des mit der Verbrauchsmessung und Wärmeabrechnung beauftragten Unternehmens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113453Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0050OB00075_00S0000_003