RS OGH 2002/11/5 5Ob224/02f, 5Ob168/04y, 5Ob13/08k, 5Ob175/18y, 5Ob101/21w

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Norm

HeizKG §2 Z4
HeizKG §25 Abs1
HeizKG §25 Abs3
MRG §17
MRG §24
MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs1 Z12

Rechtssatz

Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. Abweichungen vom Nutzflächenschlüssel bei der Verteilung der Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage können vom Mieter einer Eigentumswohnung nicht auf die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetz gestützt und in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 leg cit durchgesetzt werden; hiefür bieten sich nur die Bestimmungen des MRG (§§ 17, 24, 37 Abs 1 Z 9 und Z 12) an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 224/02f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 224/02f
  • 5 Ob 168/04y
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 168/04y
    nur: Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt für den Mieter eines Wohnungseigentumsbewerbers. (T2)
  • 5 Ob 13/08k
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 13/08k
    Auch; Beisatz: Den Interessen der Mieter wird durch die Informationsrechte nach § 18 Abs 3 HeizKG und die Möglichkeit von Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 9, 11 und 12 MRG Rechnung getragen. Auch unter der Annahme, nur durch die Einbeziehung auch der Mieter als Wärmeabnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG könnte den in § 1 HeizKG formulierten Zielen entsprochen werden, würde aus der gegenteiligen Rechtslage nur ein gesetzliches Effizienzdefizit, aber noch keine Verfassungswidrigkeit folgen. (T3)
  • 5 Ob 175/18y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 175/18y
    Vgl auch
  • 5 Ob 101/21w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 101/21w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117385

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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